Finanzordnung Partei FREiER HORIZONT
1. Abschnitt: Grundsätze
§ 1 Zweck
- 1. Die Finanz- und Beitragsordnung regelt das Finanz- und Beitragswesen der Partei und ihrer Gliederung.
- 2. Gliederung der Partei sind die Regionalverbände.
§ 2 Haushaltsplanung
- 1. Die Partei stellt vor Beginn eines Rechnungsjahres (Kalenderjahr) Haushaltspläne auf.
- 2. Zuständig für die Erstellung und Entscheidung des Haushaltsplanes ist der Vorstand.
§ 3 Grundsätze der Finanzierung
- 1. Die Partei bringt die zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Finanzmittel ausschließlich durch die im Parteiengesetz definierten Einnahmearten auf.
- 2. Finanzmittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke entsprechend den im Parteiengesetz definierten Ausgabearten verwendet werden.
2. Abschnitt: Beitragsordnung
§ 4 Beiträge
Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge. Der Beitrag ist am 01.01. des laufenden Kalenderjahres fällig. Die Höhe des Regelbeitrags beträgt je Mitglied 60,00 €. Auf schriftlichen Antrag kann der Vorstand eine individuelle Beitragsanpassung vornehmen. Bereits gezahlte Beiträge werden bei Beendigung der Mitgliedschaft nicht zurückerstattet.
§ 5 Mandatsträgerbeiträge
Mandatsträger in öffentlichen Körperschaften oder vergleichbaren politischen Ämtern sollen außer ihren Mitgliedsbeiträgen einen zusätzlichen freiwilligen Mandatsträgerbeitrag entrichten. Die Höhe und die sonstigen Einzelheiten werden in einer Vereinbarung zwischen dem Mandatsträger und dem Landesvorstand geregelt.
§ 6 Spenden
Die Partei ist berechtigt, Geld-, Sach- und Leistungsspenden anzunehmen.
§ 7 Beitragsanteile von Landesverband und Regionalverbänden
Die Beiträge werden durch die Landespartei eingezogen. Über die Verteilung des Beitrags zwischen Landesverband und Regionalverbänden entscheidet der Landesparteitag.Finanzordnung Partei FREiER HORIZONT Fassung vom 28.05.2016
3. Abschnitt: Buchführung und Rechnungswesen
§ 8 Buchführung
- 1. Die Partei und ihre Gebietsverbände sind zur Rechnungslegung nach den Vorschriften des Parteiengesetzes verpflichtet.
- 2. Jede Gliederung der Partei hat der Landesgeschäftsstelle auf Verlangen unverzüglich Auskunft über ihre Rechnungslegung zu erteilen.
- 3. Soweit eine rechnungspflichtige Gliederung aufgelöst wird, geht die Pflicht zur Rechnungslegung auf den übergeordneten Verband über. Diesem sind die Kassenbestände und Konten zu übertragen.
- 4. Die Partei und ihre rechnungspflichtigen Gliederungen erstellen jährlich einen finanziellen Rechenschaftsbericht nach den Vorschriften des Parteiengesetzes.
- 5. Die Rechenschaftsberichte für das abgelaufene Kalenderjahr sind spätestens bis zum 15. März des darauffolgenden Kalenderjahres vorzulegen.
- 6. Der Rechenschaftsbericht der Gesamtpartei wird durch die Landesgeschäftsstelle erstellt.
§ 9 Rechnungsprüfung
- 1. Die Partei und ihre Gliederungen sind verpflichtet, Rechnungsprüfer zu wählen, welche jährlich in Vorbereitung der Parteitage die Bücher prüfen. Die Niederschrift über die Prüfung ist auf den Parteitagen zu verlesen.
- 2. Rechnungsprüfer müssen Mitglieder der Partei sein. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.
- 3. Die Vorschriften zur Prüfung der Rechenschaftsberichte nach dem Parteiengesetz sind einzuhalten.
4. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
§ 10 Rechtsnatur
- 1. Diese Finanz- und Beitragsordnung ist Bestandteil der Satzung der Partei. Sie ist unmittelbar wirkendes Satzungsrecht für die Gliederungen der Partei.
- 2. Die Gliederungen können sich durch ihre Parteitage eigene Finanz- und Beitragsordnungen geben. Die grundsätzlichen Bestimmungen dieser Finanz- und Beitragsordnung sind einzuhalten.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Finanz- und Beitragsordnung tritt am Tag nach ihrer Beschlussfassung durch den Landesparteitag in Kraft.