Schiedsgerichtsordnung der Partei FREiER HORIZONT

Fassung vom 28.05.2016 

  • 1 – Grundlagen

(1) Die Schiedsgerichte der Partei sind Schiedsgerichte im Sinne des Parteiengesetzes. 

(2) Die Schiedsgerichtsordnung ist für Schiedsgerichte jeder Ordnung bindend.  § 2 – Schiedsgericht 

(1) Schiedsgerichte sind 

  1. das Landesschiedsgericht, 
  2. die Regionalschiedsgerichte, sobald Regionalverbände gegründet werden. (2) Die Schiedsgerichte sind unabhängig und an keinerlei Weisungen gebunden. 

(3) Die Richter fällen ihre Entscheidungen nach bestem Wissen und Gewissen auf Grundlage der  Satzungen und gesetzlichen Vorgaben. Sie müssen Mitglieder der Partei sein. 

(4) Die Richter sind verpflichtet, alle Vorgänge, die ihnen in dieser Eigenschaft bekannt werden,  auch über ihre Amtszeit hinaus vertraulich zu behandeln, soweit diese Ordnung nicht etwas  Anderes vorsieht. 

  • 3 – Schiedsrichter

(1) Die Schiedsgerichte bestehen jeweils aus dem Präsidenten, dem stellvertretenden Präsidenten  und einem Beisitzer. Diese werden vom Landesparteitag gewählt. In einer weiteren Wahl werden jeweils zwei Ersatzrichter bestimmt. Die Stimmenzahl entscheidet über die Rangfolge der  Ersatzrichter. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 

(2) Schiedsgerichtswahlen finden in jedem zweiten Kalenderjahr statt. Durch  Satzungsbestimmung kann hiervon abgewichen werden. Nachwahlen führen zu keiner  Amtszeitverlängerung. Das Schiedsgericht bleibt bis zur abgeschlossenen Wahl eines neuen  Schiedsgerichts im Amt. 

(3) Richter können nicht zugleich Mitglied eines Vorstandes der Partei oder eines  Gebietsverbandes sein, in einem Dienstverhältnis zu der Partei oder einem Gebietsverband  stehen oder von ihnen regelmäßige Einkünfte beziehen. 

(4) Mit dem Ende der Mitgliedschaft in der Partei endet auch das Richteramt. 

(5) Scheidet ein Richter aus dem Schiedsgericht aus, so rückt für ihn der nach der Rangfolge  nächste Ersatzrichter dauerhaft nach.

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  • 4 – Befangenheit

Die Ausschließung eines Schiedsrichters von der Ausübung seines Amtes und die Ablehnung  eines Schiedsrichters wegen Besorgnis der Befangenheit erfolgt unter entsprechender  Anwendung der Vorschriften der Zivilprozessordnung. Das Gericht stellt das Ausscheiden durch  Beschluss ohne Mitwirkung der betroffenen Richter fest. 

  • 5 – Zuständigkeit

(1) Das Landesschiedsgericht entscheidet: 

  1. die Anfechtung von Wahlen zu Organen und durch Organe der Partei und ihrer  Gliederungen sowie von Wahlen zur Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu  Volksvertretungen im Bereich der Partei, 
  2. Streitigkeiten zwischen dem Landesverband und den Regionalverbänden  3. sonstige Streitigkeiten sofern nicht nach Abs. 2 die Regionalschiedsgerichte ausschließlich  zuständig sind, 
  3. Maßnahmen gegen Regionalverbände, 
  4. als Berufungsinstanz gegen Entscheidungen der Regionalschiedsgerichte (2) Die Regionalschiedsgerichte entscheiden: 
  5. über Anträge auf Beendigung der Mitgliedschaft durch Ausschluss, 
  6. Ordnungsmaßnahmen gegenüber Mitgliedern 
  • 6 – Anrufung

(1) Das Gericht wird nur auf Anrufung aktiv. Antragsberechtigt ist jedes Mitglied der Partei und  jedes Organ einer Gliederung, sofern ein eigener Anspruch oder eine Verletzung in einem eigenen  Recht geltend gemacht oder Einspruch gegen eine sie betreffende Ordnungsmaßnahme erhoben  wird. Anträge auf Parteiausschluss können nur vom Landesvorstand oder Vorstand eines  Regionalverbandes gestellt werden. 

(2) Der Antrag wird beim Schiedsgericht eingereicht. Der Eingang bei einer Geschäftsstelle der  jeweiligen Gliederung ist fristwahrend. 

(3) Eine formgerechte Anrufung muss mindestens in Textform erfolgen und 

  1. Name, Anschrift und weitere Kontaktdaten des Antragstellers, 
  2. Name und Anschrift des Antragsgegners, 
  3. klare, eindeutige Anträge und 
  4. eine Begründung inklusive einer Schilderung der Umstände enthalten.

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(4) Die Anrufung muss binnen eines Monats seit Bekanntwerden der Rechtsverletzung erfolgen.  Ein Einspruch gegen eine Ordnungsmaßnahme muss spätestens am 14. Tag nach Mitteilung des  Beschlusses erhoben werden.  

(5) Das Verfahren wird durch den Präsidenten eingeleitet, der die verfahrensleitenden  Anordnungen trifft. Die Einlassung-und Ladungsfrist betragen grundsätzlich zwei Wochen. Sie  können nach Ermessen des Präsidenten aus sachlichen Gründen verlängert oder verkürzt  werden. Zustellungen erfolgen gegen Empfangsbekenntnis postalisch oder per Datenübertragung.  Zustellungen können auch durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein bewirkt werden. Die  Zustellung ist auch dann bewirkt, wenn die Annahme verweigert wird. 

(6) jeder Verfahrensbeteiligten kann sich eines Beistandes oder eines Verfahrensbevollmächtigten  bedienen. Die Bevollmächtigung muss dem Schiedsgericht schriftlich nachgewiesen werden. § 7 – Verfahrensgrundsätze 

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Es ist an das Vorbringen und die  Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. Das Gericht sorgt dafür, dass die Beteiligten auf  alle relevanten Informationen gleichwertigen Zugriff haben. 

(2) Alle Verfahrensbeteiligten haben Anspruch auf rechtliches Gehör. Den Entscheidungen dürfen  nur solche Feststellung zugrunde gelegt werden, die allen Verfahrensbeteiligten bekannt sind und  zu denen sie Stellung nehmen konnten. 

(3) Nach Eingang der Stellungnahmen oder dem Ablauf der Einlassungsfristen ist die Ladung zur  mündlichen Verhandlung oder die Mitteilung, dass schriftlich entschieden werden soll, zuzustellen. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen und kann in dringenden Fällen abgekürzt werden. Das  Gericht kann auch ohne Anwesenheit der Beteiligten verhandeln und entscheiden. Die Beteiligten  sind darauf in der Ladung hinzuweisen. 

(4) Verhandlungen sind grundsätzlich öffentlich. Das Schiedsgericht kann die Öffentlichkeit  ausschließen, wenn dies im Interesse der Partei oder eines Verfahrensbeteiligten geboten ist. § 8 – Einstweilige Anordnung 

(1) Das Schiedsgericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen. 

(2) Einstweilige Anordnungen sind zulässig, wenn die Gefahr besteht dass die Verwirklichung  eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, oder sie zur  vorläufigen Regelung in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis um wesentliche Nachteile  abzuwenden nötig erscheint. Eilbedürfnis und Sicherungsinteresse sind zu begründen und  glaubhaft zu machen. 

  • 9 – Verfahrensentscheidung

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(1) Das Schiedsgericht entscheidet durch Urteil nach mündlicher Verhandlung mit den  Verfahrensbeteiligten und verkündet die Entscheidung mündlich. 

(2) Mit Zustimmung der Beteiligten kann eine Entscheidung, um wesentliche Nachteile  abzuwenden, im schriftlichen Verfahren erfolgen. 

(3 Die Entscheidung wird mit einfacher Mehrheit gefällt und begründet. Enthaltungen sind nicht  zulässig.  

(6) Die Verfahrensbeteiligten erhalten eine Ausfertigung des Urteils in Textform. 

(7) Das Schiedsgericht bewahrt eine schriftliche, von allen beteiligten Richtern unterschriebene  Ausfertigung des Urteils auf. 

(8) Das Schiedsgericht kann anordnen, dass seine Entscheidung in geeigneter Form veröffentlicht  wird.  

  • 10- Berufung

(1) Gegen Urteile der Regionalschiedsgerichte steht jedem Verfahrensbeteiligten die Berufung zu.  Gegen Entscheidungen des Landesschiedsgerichts findet keine Berufung statt. 

(2) Die Berufung ist binnen 14 Tagen beim Landesschiedsgericht einzureichen und zu begründen.  Der Berufungsschrift ist die angefochtene Entscheidung samt erstinstanzlichem Aktenzeichen  beizufügen. Maßgeblich für den Beginn der Berufungsfrist ist die Zustellung des Urteils inklusive  Rechtsmittelbelehrung. Eine Berufung muss jedoch spätestens nach 3 Monaten nach  Urteilsverkündung eingelegt sein. 

(3) Das Schiedsgericht entscheidet über Klageanträge entweder selbst oder verweist das  Verfahren an das Ausgangsgericht unter Beachtung der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts  zur erneuten Verhandlung zurück. 

  • 11 – Verfahrenskosten

(1) Das Schiedsgerichtsverfahren ist kostenfrei. Jeder Verfahrensbeteiligter trägt seine eigenen  Auslagen für die Führung des Verfahrens. 

(2) Richter erhalten für ihre Tätigkeit keine Entschädigung. Die notwendigen Auslagen,  insbesondere Reisekosten, trägt der jeweilige Gebietsverband. 

  • 12 – Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

(1) Änderungen der Schiedsgerichtsordnung treten mit Beschluss in Kraft. 

(2) Für laufende Verfahren ist die Schiedsgerichtsordnung in der zum Zeitpunkt der  Verfahrenseröffnung gültigen Fassung maßgebend.