Schiedsgerichtsordnung der Partei FREiER HORIZONT
Fassung vom 28.05.2016
- 1 – Grundlagen
(1) Die Schiedsgerichte der Partei sind Schiedsgerichte im Sinne des Parteiengesetzes.
(2) Die Schiedsgerichtsordnung ist für Schiedsgerichte jeder Ordnung bindend. § 2 – Schiedsgericht
(1) Schiedsgerichte sind
- das Landesschiedsgericht,
- die Regionalschiedsgerichte, sobald Regionalverbände gegründet werden. (2) Die Schiedsgerichte sind unabhängig und an keinerlei Weisungen gebunden.
(3) Die Richter fällen ihre Entscheidungen nach bestem Wissen und Gewissen auf Grundlage der Satzungen und gesetzlichen Vorgaben. Sie müssen Mitglieder der Partei sein.
(4) Die Richter sind verpflichtet, alle Vorgänge, die ihnen in dieser Eigenschaft bekannt werden, auch über ihre Amtszeit hinaus vertraulich zu behandeln, soweit diese Ordnung nicht etwas Anderes vorsieht.
- 3 – Schiedsrichter
(1) Die Schiedsgerichte bestehen jeweils aus dem Präsidenten, dem stellvertretenden Präsidenten und einem Beisitzer. Diese werden vom Landesparteitag gewählt. In einer weiteren Wahl werden jeweils zwei Ersatzrichter bestimmt. Die Stimmenzahl entscheidet über die Rangfolge der Ersatzrichter. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(2) Schiedsgerichtswahlen finden in jedem zweiten Kalenderjahr statt. Durch Satzungsbestimmung kann hiervon abgewichen werden. Nachwahlen führen zu keiner Amtszeitverlängerung. Das Schiedsgericht bleibt bis zur abgeschlossenen Wahl eines neuen Schiedsgerichts im Amt.
(3) Richter können nicht zugleich Mitglied eines Vorstandes der Partei oder eines Gebietsverbandes sein, in einem Dienstverhältnis zu der Partei oder einem Gebietsverband stehen oder von ihnen regelmäßige Einkünfte beziehen.
(4) Mit dem Ende der Mitgliedschaft in der Partei endet auch das Richteramt.
(5) Scheidet ein Richter aus dem Schiedsgericht aus, so rückt für ihn der nach der Rangfolge nächste Ersatzrichter dauerhaft nach.
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- 4 – Befangenheit
Die Ausschließung eines Schiedsrichters von der Ausübung seines Amtes und die Ablehnung eines Schiedsrichters wegen Besorgnis der Befangenheit erfolgt unter entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozessordnung. Das Gericht stellt das Ausscheiden durch Beschluss ohne Mitwirkung der betroffenen Richter fest.
- 5 – Zuständigkeit
(1) Das Landesschiedsgericht entscheidet:
- die Anfechtung von Wahlen zu Organen und durch Organe der Partei und ihrer Gliederungen sowie von Wahlen zur Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen im Bereich der Partei,
- Streitigkeiten zwischen dem Landesverband und den Regionalverbänden 3. sonstige Streitigkeiten sofern nicht nach Abs. 2 die Regionalschiedsgerichte ausschließlich zuständig sind,
- Maßnahmen gegen Regionalverbände,
- als Berufungsinstanz gegen Entscheidungen der Regionalschiedsgerichte (2) Die Regionalschiedsgerichte entscheiden:
- über Anträge auf Beendigung der Mitgliedschaft durch Ausschluss,
- Ordnungsmaßnahmen gegenüber Mitgliedern
- 6 – Anrufung
(1) Das Gericht wird nur auf Anrufung aktiv. Antragsberechtigt ist jedes Mitglied der Partei und jedes Organ einer Gliederung, sofern ein eigener Anspruch oder eine Verletzung in einem eigenen Recht geltend gemacht oder Einspruch gegen eine sie betreffende Ordnungsmaßnahme erhoben wird. Anträge auf Parteiausschluss können nur vom Landesvorstand oder Vorstand eines Regionalverbandes gestellt werden.
(2) Der Antrag wird beim Schiedsgericht eingereicht. Der Eingang bei einer Geschäftsstelle der jeweiligen Gliederung ist fristwahrend.
(3) Eine formgerechte Anrufung muss mindestens in Textform erfolgen und
- Name, Anschrift und weitere Kontaktdaten des Antragstellers,
- Name und Anschrift des Antragsgegners,
- klare, eindeutige Anträge und
- eine Begründung inklusive einer Schilderung der Umstände enthalten.
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(4) Die Anrufung muss binnen eines Monats seit Bekanntwerden der Rechtsverletzung erfolgen. Ein Einspruch gegen eine Ordnungsmaßnahme muss spätestens am 14. Tag nach Mitteilung des Beschlusses erhoben werden.
(5) Das Verfahren wird durch den Präsidenten eingeleitet, der die verfahrensleitenden Anordnungen trifft. Die Einlassung-und Ladungsfrist betragen grundsätzlich zwei Wochen. Sie können nach Ermessen des Präsidenten aus sachlichen Gründen verlängert oder verkürzt werden. Zustellungen erfolgen gegen Empfangsbekenntnis postalisch oder per Datenübertragung. Zustellungen können auch durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein bewirkt werden. Die Zustellung ist auch dann bewirkt, wenn die Annahme verweigert wird.
(6) jeder Verfahrensbeteiligten kann sich eines Beistandes oder eines Verfahrensbevollmächtigten bedienen. Die Bevollmächtigung muss dem Schiedsgericht schriftlich nachgewiesen werden. § 7 – Verfahrensgrundsätze
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. Das Gericht sorgt dafür, dass die Beteiligten auf alle relevanten Informationen gleichwertigen Zugriff haben.
(2) Alle Verfahrensbeteiligten haben Anspruch auf rechtliches Gehör. Den Entscheidungen dürfen nur solche Feststellung zugrunde gelegt werden, die allen Verfahrensbeteiligten bekannt sind und zu denen sie Stellung nehmen konnten.
(3) Nach Eingang der Stellungnahmen oder dem Ablauf der Einlassungsfristen ist die Ladung zur mündlichen Verhandlung oder die Mitteilung, dass schriftlich entschieden werden soll, zuzustellen. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen und kann in dringenden Fällen abgekürzt werden. Das Gericht kann auch ohne Anwesenheit der Beteiligten verhandeln und entscheiden. Die Beteiligten sind darauf in der Ladung hinzuweisen.
(4) Verhandlungen sind grundsätzlich öffentlich. Das Schiedsgericht kann die Öffentlichkeit ausschließen, wenn dies im Interesse der Partei oder eines Verfahrensbeteiligten geboten ist. § 8 – Einstweilige Anordnung
(1) Das Schiedsgericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen.
(2) Einstweilige Anordnungen sind zulässig, wenn die Gefahr besteht dass die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, oder sie zur vorläufigen Regelung in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis um wesentliche Nachteile abzuwenden nötig erscheint. Eilbedürfnis und Sicherungsinteresse sind zu begründen und glaubhaft zu machen.
- 9 – Verfahrensentscheidung
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(1) Das Schiedsgericht entscheidet durch Urteil nach mündlicher Verhandlung mit den Verfahrensbeteiligten und verkündet die Entscheidung mündlich.
(2) Mit Zustimmung der Beteiligten kann eine Entscheidung, um wesentliche Nachteile abzuwenden, im schriftlichen Verfahren erfolgen.
(3 Die Entscheidung wird mit einfacher Mehrheit gefällt und begründet. Enthaltungen sind nicht zulässig.
(6) Die Verfahrensbeteiligten erhalten eine Ausfertigung des Urteils in Textform.
(7) Das Schiedsgericht bewahrt eine schriftliche, von allen beteiligten Richtern unterschriebene Ausfertigung des Urteils auf.
(8) Das Schiedsgericht kann anordnen, dass seine Entscheidung in geeigneter Form veröffentlicht wird.
- 10- Berufung
(1) Gegen Urteile der Regionalschiedsgerichte steht jedem Verfahrensbeteiligten die Berufung zu. Gegen Entscheidungen des Landesschiedsgerichts findet keine Berufung statt.
(2) Die Berufung ist binnen 14 Tagen beim Landesschiedsgericht einzureichen und zu begründen. Der Berufungsschrift ist die angefochtene Entscheidung samt erstinstanzlichem Aktenzeichen beizufügen. Maßgeblich für den Beginn der Berufungsfrist ist die Zustellung des Urteils inklusive Rechtsmittelbelehrung. Eine Berufung muss jedoch spätestens nach 3 Monaten nach Urteilsverkündung eingelegt sein.
(3) Das Schiedsgericht entscheidet über Klageanträge entweder selbst oder verweist das Verfahren an das Ausgangsgericht unter Beachtung der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zur erneuten Verhandlung zurück.
- 11 – Verfahrenskosten
(1) Das Schiedsgerichtsverfahren ist kostenfrei. Jeder Verfahrensbeteiligter trägt seine eigenen Auslagen für die Führung des Verfahrens.
(2) Richter erhalten für ihre Tätigkeit keine Entschädigung. Die notwendigen Auslagen, insbesondere Reisekosten, trägt der jeweilige Gebietsverband.
- 12 – Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
(1) Änderungen der Schiedsgerichtsordnung treten mit Beschluss in Kraft.
(2) Für laufende Verfahren ist die Schiedsgerichtsordnung in der zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung gültigen Fassung maßgebend.